Datenschutz: Darf man Adressen bei E-Mail-Abos verlangen?

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Abo nach MassDarf man in der Schweiz die Adresse verlangen, wenn sich jemand für einen E-Mail-Newsletter einträgt? Gefragt hat heute morgen jemand am Telefon. Darauf eine Sofort-Recherche – Antwort: Ja.

Irgendwo habe ich ja vor einiger Zeit auch irgendwo irgendwas gelesen, dass jetzt eine neue Schweizer Verordnung bezüglich Datenschutz publiziert sei. Nach einigen Recherchen hat sich diese dumpfe Erinnerung mit einer Meldung zum Thema Spam verknüpft.

Hier die Meldung zum Thema auf NZZ-Online vom 31. März. Geregelt wird Spam im UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und im Fernmeldegesetz FMG. Letzeres ist revidiert am 1. April 2007 in Kraft getreten. Wer das Original lesen will, findet alle (durchgestrichenen) Löschungen und (unterstrichenen) Neuerungen hier im PDF-Link. Entscheidend sind Artikel 45a auf Seite 20 und die Erwähnung des UWG auf Seite 28.

Ganz praktisch wirds hier auf dieser Passage aus der Frage/Antwort-Seite der KOBIK, Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (für das Original auf dieser Seite runterscrollen bis zum Thema Spam):

…Massenwerbung, welche nicht in direktem Zusammenhang mit vom Empfänger angeforderten Inhalten steht, muss grundsätzlich folgende drei Bedingungen erfüllen:

Die Massenwerbung muss nach Einwilligung des Empfängers gesendet werden (so genanntes Opt-in-Modell)

einen korrekten Absender enthalten und

einen Hinweis auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit enthalten.

Als Nicht-Anwalt komme ich zum Schluss: Ja, Adressfelder dürfen aufs Newsletter-Abo-Feld. Und wer beim Kauf eines Produktes seine Adresse angibt und weitere Werbung nicht explizit ablehnt (bei entsprechender Nachfrage, versteht sich), der darf auch Newsletter erhalten – siehe folgender Passus:

Einzige Ausnahme zur Opt-in- Bestimmung ist Folgende: Wer bei einem Kauf seine Adresse angibt und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wird, dessen Adresse kann vom Verkäufer für eigene Werbung genutzt werden. Artikel 3 lit. o UWG entspricht Artikel 13 der EU-Datenschutzrichtlinie und ist somit im Einklang mit dem europäischen Recht.

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Beiträge

  • Das hab ich jetzt… nicht gewusst.

    Wie ist das eigentlich in Deutschland geregelt?

    ..

    Ich würde jedoch sagen, dass andere lieber auf Newsletter verzichten, anstatt ihre Adresse einzugeben, oder in diesem Falle lieber eine Adresse erfinden.