Medienrecht: Bereit für negative Schlagzeilen?

/

Welchen Quellen entnimmt man Informationen über das Wirtschaftsgeschehen? Wie bilden sich Meinungen? Vieles beeinflussen die Medien. Was über ein Unternehmen geschrieben wird, entspricht jedoch nicht immer dem, was ein Unternehmen über sich lesen möchte.

Soweit keine falschen oder unethische Informationen veröffentlicht werden, so gut. Doch muss man als Kommunikationsbeauftragter auch für den Worst Case gewappnet sein: Tipps zu den wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und rechtlichen Mitteln, um zeitnah und richtig zu handeln.

Die Medien gehören zu den wichtigsten Informationsquellen. Durch sie bildet sich der Schweizer seine Meinung. Zum Job des Kommunikationsbeauftragten gehört, die Medien oder was in den Medien über das eigene Unternehmen publiziert wird, zu beobachten.

Zwei Beispiele

Was kann man tun, wenn beispielsweise ein Artikel mit zweifelhaften Bildern und Mutmassungen über die Privatsphäre ihres CEOs in einer Bildzeitung erscheint? Oder nach einem Interview die Antworten ohne Vorabinformation so umgeschrieben werden, dass sie inhaltlich nicht mehr stimmen?

Informiert sein
Bei den erwähnten Beispielen geht es einerseits um den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB). Um den Schutz des Menschen. Jede Verletzung der Persönlichkeit ist wiederrechtlich, wenn sie nicht durch folgende Punkte gerechtfertigt ist:

  • Durch die Einwilligung des Verletzten
  • Ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse
  • Das Gesetz es vorschreibt

Verletzt wurden bei den oben erwähnten Beispielen möglicherweise die Rechtsgüter: Das Recht am eigenen Bild, am eigenen Namen, an der eigenen Stimme, das Recht der Ehre und das Recht am Schutz des Privatlebens (Geheim- und Privatsphäre).

Was tun
Wird eines oder werden mehrere Rechtsgüter verletzt, kann man zu den folgenden Mitteln greifen.

A) Rechtliche Mittel: Vor Gericht beantragen, dass:

  • die drohende Verletzung verbietet, eine bestehende Verletzung beseitigt wird
  • eine Berichtigung an Dritte mitgeteilt oder veröffentlicht wird
  • unter Vorbehalt: Klagen auf Schadenersatz (OR 41), Genugtuung (OR 49) sowie die Herausgabe eines Gewinns (OR 423)

In dringenden Fällen hilft <<der schnelle Maulkorb>> – eine superprovisorische Verfügung, bei der das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und mit oder ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen kann (Art. 265 ZPO). Für periodisch erscheinende Medien gelten zusätzliche Bestimmungen (Art. 266 ZPO). 

B) Nicht-juristische Mittel:
Aus Kostengründen, um Zeit und Nerven zu sparen, und um die Beziehung zum Medium aufrecht zu erhalten, löst man das Problem möglichst auf einem nicht-juristischen Weg:

  1. Einreichen einer Beschwerde beim rein ethisch urteilenden Presserat.
  2. Direkt bei der Redaktion oder beim Verleger reklamieren mit dem Ziel einer Berichtigung, eines Leserbriefes, eines Folgeartikels oder eines Interviews.
  3. Beantragen einer Berichtigung inhaltlicher Falschmeldungen, gemäss Journalistenkodex, Pflicht 5.
  4. Verlangen einer Gegendarstellung, in der man kurz und knapp falsche Behauptungen im Medienbericht widerlegt.

Ein weiterer persönlicher Tipp: Schon heute Beziehungen zu den wichtigsten Medien (Chefredaktoren) aufbauen und diese pflegen. So gerät man möglicherweise schon gar nicht in eine unangenehme Situation.

Zum Nachschlagen
Presserat
Journalistenkodex, Pflichten
Gesetzte

Buchtipps
Medienrecht der Schweiz – in a nutshell
Medienrecht für die Praxis
Medien-, Marketing- und Werberecht 

 

  • Kategorien

Kommentieren

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

* Pflichtfelder